Hinweis: Die Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über den betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 220 ist zum 1. Juli 2020 außer Kraft getreten. Es gelten seitdem die Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs von Musik- und Jugendkunstschulen vom 25 Juni 2020.
Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in
den Musikschulen und Jugendkunstschulen
(Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen)
Vom 22. Mai 2020
(in der ab 5. Juni 2020 geltenden Fassung)[1]
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:
§ 1
Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen
(1) Musikschulen und Jugendkunstschulen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 11 CoronaVO dürfen zur Durchführung von
1. Unterricht zur Berufs- und Studienvorbereitung,
2. Unterricht in Gruppen von maximal zehn Personen, soweit es sich nicht um Unterricht an Blasinstrumenten, in Gesang oder Tanz handelt,
3. ab dem 02.06.2020 Tanzunterricht in Gruppen von maximal zehn Personen,
4. Unterricht an Blasinstrumenten als Einzelunterricht oder in Gruppen von maximal fünf Personen, oder
5. Einzelunterricht in Gesang
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Zu den Musik- und Jugendkunstschulen in diesem Sinne zählen auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen und Kunstschulen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 muss während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 4 und 5 ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, durchgängig eingehalten werden; bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 2 in den Sparten Theater und Darstellendes Spiel und nach Nummer 4 bei der Durchführung von Gruppenunterricht muss hierfür eine Raumfläche von mindestens 10 Quadratmetern, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 3 von mindestens 25 Quadratmetern pro Person, zur Verfügung stehen; beim Ballett an der Stange ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten;
2. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 4 ist zu gewährleisten, dass
a) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler und der Lehrkraft,
b) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
c) häufiges Speichelablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und
d) Speichelreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden;
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;
b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden;
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen; Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden;
5. Instrumente, Mundstücke und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schülerinnen und Schüler gemeinsam genutzt werden; Unterrichtende verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel, Mundstücke und Werkzeuge;
6. von den Schülerinnen und Schülern verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden;
7. der Unterrichtsbeginn soll möglichst versetzt erfolgen.
(3) Der Betreiber hat für jede Unterrichtseinheit eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Schülerinnen und Schüler zu erheben und zu speichern, sofern diese Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,
2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Schülerin oder des Schülers.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 2
Betretungsverbot
Personen,
1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,
dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht betreten.
§ 3
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen vom 5. Mai 2020 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 22. Mai 2020
gez. Lucha
gez. Dr.
Eisenmann
[1] Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums zur Änderung der
Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 4. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des
Verkündungsgesetzes).
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Corona-Lockerungen: Musik- und Jugendkkunstschule öffnen wieder
Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Termine Abschlussprüfungen 2020