Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für Lehramtsstudierende aus
den Entwicklungen im Zusammenhang des Coronavirus ergeben.
Bundesweiter Lockdown: Schulen und Kitas
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen im Wesentlichen bis 31. Januar zu verlängern.
Infolge dessen bleiben Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege zunächst weiterhin geschlossen. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
(SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung bleiben geöffnet. Sie
können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler
keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Letzteres gilt seit Juli 2020 bereits für alle Schularten - nicht die
Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist grundsätzlich weiter ausgesetzt.
Zielsetzung ist, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen und SBBZ mit den weiteren Förderschwerpunkten sowie Schulkindergärten ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen. Auch für die Abschlussklassen soll es ab dem 18. Januar nach Möglichkeit mit dem Präsenzunterricht weitergehen. Dazu wird es auf der Basis aktueller Daten erneut Gespräche geben.
Informationen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung und lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge
Ja, grundsätzlich wird an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen sowie an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg im Anschluss an das Sommersemester 2020 ein Prüfungszeitfenster geöffnet
(Stand: 14. September 2020)
Vom zuständigen Prüfungsamt Ihrer Hochschule bzw. von der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes wurden Sie automatisch in die Herbstprüfung umgeschrieben. Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle über die vorgesehenen Prüfungstermine.
(Stand: 14. September 2020)
Bereits absolvierte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit.
(Stand: 14. Septeember 2020)
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Prüfungskommission. Das Kultusministerium wird für die noch ausstehenden mündlichen Prüfungen durch die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in der aktuellen Fassung regeln, dass die mündliche Prüfung hochschulintern durchgeführt werden kann, d.h. der Prüfungsvorsitz aus dem Kultusbereich entfällt und durch eine Hochschullehrkraft übernommen wird.
(Stand: 14. September 2020)
Alle Prüfungen finden an den Hochschulen unter Beachtung der Abstandsregeln und der Hygienevorschriften statt.
(Stand: 14. September 2020)
Grundsätzlich nicht, da das Nachreichen des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung bis Mitte Dezember bzw. zu Beginn des Vorbereitungsdienstes möglich ist. Angehende Lehrkräfte für die Vorbereitungsdienste Lehramt Gymnasium und Lehramt an beruflichen Schulen sowie für die Vorbereitungsdienste der Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik konnten sich bereits online bewerben. Mit dem Zulassungsantrag sind i.d.R. auch die Bewerbungsunterlagen einzureichen.
Allerdings muss die Erste Staatsprüfung bestanden werden, da die Prüfungsordnungen grundsätzlich Folgendes regeln: „Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote ausreichend (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig (Stand: 29. April 2020).
(Stand: 14. September 2020)
Über die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in der aktuellen Fassung wird geregelt, dass, wer für die Frühjahrsprüfung 2020 angemeldet und zugelassen war, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Prüfung auf den Herbst 2020 zu verschieben, eine nicht bestandene Prüfung bereits in der laufenden Prüfungsperiode wiederholen kann. Ein entsprechender eigener Antrag ist in diesem Fall beim Prüfungsamt einzureichen.
Diese Wiederholungsmöglichkeit gilt nicht für die wissenschaftliche Arbeit.
(Stand: 14. September 2020)
Ja, diese Prüfungen sind rechtlich bindend. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in der aktuellen Fassung des Kultusministeriums. Außerdem werden die Prüfungen protokolliert, und die Prüfungsprotokolle werden zu den Prüfungsakten der Kandidatinnen und Kandidaten gegeben. Akteneinsicht kann vorgenommen werden.
(Stand: 14. September 2020).
Für den Fall, dass beispielsweise Dozentinnen oder Dozenten nicht mehr an der Hochschule lehren, können bei Verschiebung der Prüfung auf den Termin Herbst 2020 die Schwerpunktthemen neu gewählt und bis zur Abgabefrist der regulären Herbstprüfung abgegeben werden. Falls keine neuen Schwerpunktthemen eingereicht werden, behalten die bisherigen Schwerpunktthemen weiterhin ihre Gültigkeit.
(Stand: 14. September 2020)
Für Studierende, die im Sommersemster 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängert, individuelle Regelstudienzeit.
(Stand: 14. September 2020)
Noch ausstehende mündliche Prüfungen abzusagen und die bisher im Studium oder in der Ersten Staatsprüfung erbrachten Leistungen auf ein Gesamtergebnis hochzurechnen, kommt für Baden-Württemberg aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Studierende haben je nach studiertem Lehramt vier bis sechs einzelne mündliche Prüfungen abzulegen. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung durch den „Lockdown“ waren die Studierenden auf einem unterschiedlichen Stand. Viele haben bereits Prüfungen absolviert, andere aber noch nicht. Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen gut sind, könnten von der Hochrechnung auf ein Gesamtergebnis profitieren; Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen schlecht sind, hätten keine Möglichkeit, sich durch eine mündliche Prüfung zu verbessern. Das hätte weitreichende Konsequenzen z. B. bei der Einstellung in den Schuldienst, bei Bewerbungen um schulbezogene Ausschreibungen oder Promotions- und Funktionsstellen. Das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung ist für die gesamte berufliche Weiterentwicklung ein Gradmesser.
Beispiel: Nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern wird die Leistungszahl aus der Summe des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Ersten Lehramtsprüfung oder der Gesamtnote der Prüfung, mit der die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgte, und des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gebildet. Ein Vergleich mit anderen Prüfungskohorten entfiele gänzlich und würde beispielsweise Altbewerberinnen und Altbewerber besser oder auch schlechter stellen.
Auch die Forderung einzelner Studierendenvertretungen, den Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen Prüfung und Errechnung einer Abschlussnote zu schaffen, missachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Grundsätzlich ist die Staatsexamensprüfung ein wichtiger Gradmesser für die Bewertung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen, die nicht einfach durch eine Durchschnittsnote ersetzt werden können. In dieser thematischen Breite findet während des Staatsexamens-Studiengangs keine vergleichbare Prüfung statt.
(Stand: 14. September 2020)
Die Orientierungspraktika liegen in der Verantwortung der Hochschulen und finden in der Regel in Verbindung mit bildungswissenschaftlichen Hochschulveranstaltungen statt. Das Kultusministerium spricht die Empfehlung aus, dass sofern zwei Drittel des Orientierungspraktikums (10 Tage) absolviert wurden, die ausgefallenen fünf Tage nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen; die Entscheidung darüber liegt aber bei den Hochschulen. Aus Sicht des Kultusministeriums kann wegen der Notfallsituation eventueller Schulschließungen wegen des Corona-Virus in diesem Praktikumsdurchgang eine Anrechnung des Orientierungspraktikums bei mindestens 10 absolvierten Praktikumstagen stattfinden. Für den Fall, dass das Orientierungspraktikum pandemiebedingt nicht stattfinden kann, wird das Kultusministerium in Abstimmung mit den Hochschulen bei Bedarf schulpraxisbezogene Ersatzleistungen anbieten.
(Stand: 14. September 2020)
Die Schulpraxissemester nach Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge des Kultusministeriums (RahmenVO-KM), die in der ersten Jahreshälfte 2020 im Ausland absolviert wurden, können wie landesweit geregelt mit bis zu acht Wochen Schulpraxis anerkannt werden. In jedem Fall muss anschließend ein Praktikum von mindestens vier Wochen an einer Ausbildungsschule in Baden-Württemberg in Verbindung mit den Begleitveranstaltungen an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte in Baden-Württemberg absolviert werden. Es handelt sich letztlich um einen Pflichtstudienanteil, der bestanden werden muss.
Sofern vom Schulpraxissemester in der ersten Jahreshälfte 2020 ein Modul absolviert wurde, das wegen einer Schulschließung unterbrochen werden musste, gilt Entsprechendes. Da es sich ebenfalls um einen Pflichtstudienanteil handelt, der bestanden werden muss, wird nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs und Weiterführen des Ausbildungsbetriebs zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Lösung für das erfolgreiche Absolvieren bzw. Anrechnen des Moduls des Schulpraxissemesters erarbeitet und kommuniziert werden.
(Stand: 14. September 2020)
Auf der Grundlage der geltenden Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es möglich, dass Studierende der lehramtsbezogenen Studiengänge die schulpraktischen Studien (Orientierungspraktikum, Integriertes Semesterpraktikum, Schulpraxissemester und weitere Praktika) an den Schulen absolvieren.
Der Einsatz der Studierenden erfolgt gemäß den üblichen Vorgehensweisen und in Abstimmung zwischen der Schulleitung und der für die schulpraktischen Studien verantwortlichen Institution (Hochschulen und/oder Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, je nach Studium).
(Stand: 14. September 2020)