Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich aus den Entwicklungen im
Zusammenhang des Coronavirus für die Schulen, die Kitas sowie weitere Bildungsbereiche ergeben.
Hinweis: Folgende Fragen und Antworten gelten für das Schuljahr 2019/2020.
Informationen zum Schuljahr 2020/2021 finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch unsere Übersichts-Seite mit Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen im Zusammenhang mit COVID19.
Fragen und Antworten zum Themenbereich Sport finden Sie hier.
Fragen und Antworten zum Themenbereich Musikschulen und Jugendkunstschulen finden Sie hier.
Fragen und Antworten zum Themenbereich Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen finden Sie hier.
Informationen zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen
Für den Unterrichtsbetrieb unter Pandemiebedingungen hat das Kultusministerium den Schulen im Austausch mit dem
Landesgesundheitsamt Hygiene-Hinweise zur Verfügung gestellt. Diese sind an die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Instituts angepasst:
Kultusministerium:
Hygiene-Hinweise für Schulen vom 16. Juni 2020 (gültig ab 29. Juni 2020, PDF)
Für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen haben der Kommunalverband für Jugend und Soziales, die Unfallkasse Baden-Württemberg und das Landesgesundheitsamt gemeinsame Schutzhinweise zur Verfügung gestellt:
Seit 4. Mai 2020 findet unter strengen Vorgaben des Infektionsschutzes der Schulbetrieb in Baden-Württemberg wieder statt – für die Schülerinnen und Schüler an den allgemein bildenden Schulen, die in diesem und im nächsten Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, sowie für die Schüler der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen.
Seit 18. Mai 2020 sind auch die Schülerinnen und Schüler der vierten Klassenstufe an den Grundschulen sowie der entsprechenden Klassen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wieder an den Schulen.
Seit 15. Juni 2020 werden auch die Schülerinnen und Schüler der anderen Klassenstufen an den Grundschulen und den Grundstufen der SBBZ in einem rollierenden System in den Präsenzunterricht einbezogen. Seit 15. Juni hat auch für alle Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ein rollierendes System aus Fernlernen und Präsenzunterricht begonnen.
Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder an Grundschulen sowie Grundstufen der SBBZ wieder regelmäßig ihre Schule besuchen
sowie alle Kinder wieder regelmäßig ihre Kitas und die Kindertagespflege besuchen. Infos dazu finden Sie hier zu Grundschulen und hier zu
Kindertageseinrichtungen.
(Stand: 19. Juni 2020)
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege können seit 18. Mai 2020 die Betreuung schrittweise in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausweiten. Damit hat das Land den rechtlichen Rahmen für die schrittweise Öffnung gesetzt – für die Umsetzung vor Ort und die Konzepte dafür sind die Kommunen, Träger und Einrichtungen in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
Seit 29. Juni 2020 können alle Kinder wieder regelmäßig ihre Kitas und die Kindertagespflege besuchen. Grundlage für die vollständige Öffnung der Kitas und Kindertagespflege für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen sind die vorläufigen Ergebnisse der Kinderstudie. Die im Auftrag der Landesregierung unter Federführung des Universitätsklinikums Heidelberg durchgeführte Studie hat die Befunde anderer internationalen Studien bestätigt: Danach haben Kinder unter zehn Jahren einen sehr viel geringeren Anteil am Pandemiegeschehen als ursprünglich angenommen. Sie erkranken deutlich seltener und haben dann meist mildere Verläufe mit wenigen oder gar keinen Symptomen. Weitere Informationen finden Sie hier.
(Stand: 29. Juni 2020)
Auf der Basis der Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule vom 27. Mai 2020 nehmen die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) aller Förderschwerpunkte am 15. Juni den Unterrichtsbetrieb (Präsenzunterricht) unter Beachtung der Grundsätze des Infektionsschutzes und der Hygienehinweise des Kultusministeriums für alle Schülerinnen und Schüler wieder auf, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können.
Besondere Berücksichtigung erfahren insbesondere diejenigen Schülerinnen und Schüler
- der Klassenstufen 9 und 10 in den Bildungsgängen Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule,
- in den Klassen 8 der Bildungsgänge Hauptschule und Lernen,
- in den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, ) sowie diejenigen,
- die aufgrund ihres besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs einen besonderen Bedarf an Präsenzunterricht haben, z. B. weil sie durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht.
(Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Gymnasium gelten die entsprechenden Ausführungen in der Corona-VO Schule vom 27. Mai 2020)
Bei offenen Fragen vor Ort werden die Schulen von der Schulverwaltung unterstützt. Hierzu finden sich weiterführende Informationen im Schreiben von Ministerialdirektor Michael Föll vom 28. April 2020.
Für die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern wurden Anregungen für die Arbeit zusammengestellt.
(Stand: 4. Juni 2020)
Nein, die Prüfungsklassen konzentrieren sich bis zu den Prüfungen ausschließlich auf die Vorbereitung der Abschlussprüfungen, es werden in dieser Zeit keine Klassenarbeiten geschrieben. Und auch bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs geht es nicht darum, möglichst schnell Klassenarbeiten nachzuholen, das ist ausdrücklich nicht das Ziel der Wiederaufnahme des Unterrichts in den Schulen. Nur soweit die verbleibende Unterrichtszeit dies zulasse und es zugleich pädagogisch sinnvoll sei, können bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.
(Stand: 12. Mai 2020)
Dieses Schuljahr sind Klausuren und Leistungsfeststellungen von Art und Umfang, die mit Klassenarbeiten und Klausuren vergleichbar sind, in der Jahrgangsstufe 2 vollständig ausgesetzt. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der schriftlichen Abiturprüfung.
Aber: Insbesondere in denjenigen Kursen der Jahrgangsstufe 2, in denen bislang noch keine schriftlichen Leistungen erhoben werden konnten, sollen allenfalls schriftliche Wiederholungsarbeiten gemäß § 8 Notenbildungsverordnung (geringerer zeitlicher Umfang bis zu 20 Minuten, Unterrichtsinhalte der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden, nur in angekündigter Form) oder vergleichbare kleinere schriftliche Arbeiten (z. B. Hausarbeiten geringen Umfangs) vorgesehen werden.
Sollten Schülerinnen und Schüler, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, nicht am Haupttermin teilnehmen wollen, so können sie den ersten Nachtermin wählen. Diese Entscheidung kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile getroffen werden. Zudem ist dies rechtzeitig vor dem Haupttermin zu erklären.
Ja. Für Schülerinnen und Schüler, die über den Fernunterricht nicht erreicht werden konnten oder Schwierigkeiten beim Fernlernen haben, werden bereits seit dem 4. Mai zusätzlich gezielt Förderangebote an den Schulen angeboten.
Außerdem bieten wir Schülerinnen und Schülern in den letzten beiden Wochen der Sommerferien mit dem Förderprogramm „Lernbrücken“ ein intensives Förderangebot. Die Förderkurse umfassen drei Stunden pro Tag und sollen den Schülern ermöglichen, Stoff aufzuholen, Lerninhalte zu wiederholen, damit sie Anschluss halten können. Den Fokus legen wir auf Kernkompetenzen in Deutsch, Mathematik sowie schülerindividuelle Schwerpunkte. Für welche Schülerinnen und Schüler diese Förderung pädagogisch angezeigt ist, entscheiden die Klassenlehrkräfte in Abstimmung mit den Fachlehrkräften. Auswahlkriterien sind dabei Leistungsdefizite, die bereits vor der Schulschließung bestanden (Notenbild), schlechte oder keine Erreichbarkeit während der Schulschließung, erkennbare Defizite im Fernlern- und Präsenzunterricht sowie eine erkennbare Gefahr des Wiederholens im Folgeschuljahr. Bei einer Empfehlung ist die Teilnahme für die Schüler pädagogisch erforderlich, aber dennoch freiwillig. Weitere Informationen finden sich in unserer Pressemitteilung und im Schreiben an die Schulen sowie im entsprechenden Konzept.
(Stand: 8. Juli 2020)
Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs hat das Kultusministerium den Schulen im Austausch mit dem
Landesgesundheitsamt Hygiene-Hinweise zur Verfügung gestellt. Diese sind an die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Instituts angepasst. Diese finden sich hier.
Retraktive Stoffhandtuchspendersysteme mit Zweikammersystem, durch das gewährleistet wird, dass der benutzte Teil der Rolle stets vom sauberen Teil getrennt ist, erfüllen bei sachgerechter Benutzung die Vorgaben des Leitfadens „Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg“ für Einmalhandtücher. Es muss gewährleistet sein, dass sich keine benutzten Teile der Handtuchrolle außerhalb des Gerätes befinden.
(Stand: 10. Juni 2020)
Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht. Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
- im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
- in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dennoch eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen. Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht jedoch ebenfalls die Maskenpflicht.
Nein, denn die Schulleitung kann zwar eine Hausordnung für die Schule aufstellen, darf aber darin keine gesetzlich höherrangigen Bestimmungen verändern, die durch Verordnung des Landes (Corona-VO) festgelegt wurden.
Ja, die Sommerferien finden regulär statt. Eine Kürzung oder Streichung steht nicht zur Debatte, da eine solche Maßnahme letztlich mehr Probleme schaffen als lösen würde.
Das Kultusministerium arbeitet bereits an Konzepten für Zusatzangebote, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen werden, versäumten Lernstoff wieder aufzuholen. Wir werden alles dafür tun, dass den Schülerinnen und Schülern durch die aktuelle Situation kein Nachteil entsteht. Hier werden wir pädagogisch sinnvolle und faire Lösungen finden.
(Stand: 18. Juni 2020)
Allgemeine Informationen
Nein, das dürfen sie nicht. Schülerinnen und Schüler müssen auch während der Fernlernphasen erreichbar sein. Die Phasen des Fernunterrichts sind nicht dazu gedacht, dass Schüler verreisen. Im Gegenteil: Schülerinnen und Schüler sollen in dieser Zeit zu Hause nahtlos an den Präsenzunterricht anknüpfen und diese Phasen dafür nutzen, an den Fernlernangeboten der Schule teilzunehmen und in heimischer Arbeit Aufgaben zu bearbeiten, Lerninhalte zu wiederholen und zu üben.
(Stand: 16. Juni 2020)
Grundlage für die Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). So sieht es die Notenbildungsverordnung vor.
Während der Heimlernphasen findet deshalb auch keine Feststellung von Leistungen der Schülerinnen und Schüler statt. Es gibt also während der Heimlernphasen keine Noten.
Ausdrücklich gewünscht und gefordert ist jedoch, Lernmaterialien zur Verfügung und auch Haus- bzw. Lernaufgaben zu stellen, damit die Rückkehr zum Unterricht mit möglichst geringen Verzögerungen bestmöglich gelingen kann.
Da die Voraussetzungen für das heimische Lernen sehr unterschiedlich sind, wird von der Schule auch nach Unterrichtsbeginn nicht überprüft und benotet, welches Wissen und welche Kompetenzen sich die Schülerinnen und Schüler während der unterrichtsfreien Zeit selbst erarbeitet haben. Angesichts der sehr unterschiedlichen IT-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und den Unterschieden in der häuslichen Unterstützung würde eine Leistungsbewertung der Chancengleichheit widersprechen. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass dieses Wissen im wieder stattfindenden Unterricht behandelt und dann zum Gegenstand von Klassenarbeiten oder schriftlichen Wiederholungsarbeiten gemacht wird.
Unser grundlegendes Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler faire Bedingungen erhalten und durch die aktuelle Situation nicht benachteiligt werden.
Da die Schulen in freier Trägerschaft den Unterrichtsbetrieb - wenn auch in anderer Form - weiterhin aufrecht erhalten, haben sie grundsätzlich auch weiterhin einen Anspruch auf Schulgeldzahlungen. Eine generelle Aussage zur Verpflichtung zur Weiterzahlung des Schulgelds ist allerdings nicht möglich, da diese vom jeweiligen individuellen Schulvertrag abhängig ist. Die konkrete Ausgestaltung kann von Schule zu Schule variieren. Die Schulen in freier Trägerschaft halten ebenso wie die öffentlichen Schulen auch während der Coronavirus-bedingten Schließung der Schulen das schulische Angebot aufrecht, etwa durch Aufgaben und Lernmaterialien sowie elektronische und sonstige Unterstützung und Hilfestellungen. Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet von vertraglichen Besonderheiten im Einzelfall - grundsätzlich davon auszugehen, dass die Schulen in freier Trägerschaft auch weiterhin die von ihnen vertraglich geschuldete Leistung erbringen und Eltern somit auch weiterhin verpflichtet sind, dafür das entsprechende Schulgeld zu zahlen.
Schüler- und Betriebspraktika entfallen im Schuljahr 2019/2020. Praktika müssen von den Schülerinnen und Schülern nicht zwingend nachgeholt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
In den Bildungsgängen 1BFS, AVdual, AV, VAB sowie BEJ können Schülerinnen und Schüler von Klassen, in denen der Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen worden ist, an Betriebspraktika teilnehmen.
Ab dem 15. Juni 2020: In Bildungsgängen, in denen Praktika zum Erreichen des Bildungsziels notwendig sind, sollen die Schülerinnen und Schüler und unter Beachtung der Grundsätze des Infektionsschutzes - wenn irgend möglich - an Schüler- und Betriebspraktika teilnehmen.
(Stand: 4. Juni 2020)
Alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen sind bis Schuljahresende untersagt. Hierzu zählen neben Studien- und Klassenfahrten
und Schüleraustauschen auch u.a. Schullandheimaufenthalte, Projekttage, Chor-, Orchester- und Sporttage oder Schulfeste. Siehe hierzu
Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche
Veranstaltungen“.
Die Schulpsychologischen Beratungsstellen sind weiterhin per Telefon oder E-Mail erreichbar und stehen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und Schulleitungen für telefonische Beratungen zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie bei der für Ihre Region zuständigen Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung.
Parallel zum Wiedereinstieg in den Schulbetrieb ab dem 04.Mai werden in begründeten Fällen unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen Beratungstermine in der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermöglicht.
Mit Beginn des Schulbetriebs können sich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler bei Fragen zu verschiedenen Problemlagen im Schulkontext auch an die in ihrer Schule tätige Beratungslehrkraft wenden.
Sport- und Turnhallen dürfen für die Durchführung von Prüfungen genutzt werden. Dies gilt genauso für die Prüfungsvorbereitung.
(Stand: 27. Mai 2020)
Allgemeine Weiterbildung einschließlich Nachhilfe
Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung wie Volkshochschulen und kirchliche Bildungsträger, aber auch Sprach- und Nachhilfeinstitute, können ab dem 25. Mai 2020 unter Auflagen den Betrieb wieder aufnehmen, also auch wieder Präsenzkurse in den Einrichtungen anbieten und Sprachprüfungen durchführen. Sie müssen dabei die für Schulen geltenden Hygienehinweise in analoger Form umsetzen. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums finden Sie hier. Die Beschränkung auf abschlussbezogene Kurse der beruflichen und der schulischen Bildung einschließlich entsprechender Nachhilfe entfällt.
Generell untersagt sind weiterhin Veranstaltungen, bei denen der Abstand zwischen den Teilnehmern nicht eingehalten werden kann, sowie Angebote, bei denen ein größeres Infektionsrisiko besteht, wie etwa Kochkurse.
Für Angebote, die denen der Musik- oder Jugendkunstschulen entsprechen, gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen, für Bewegungsangebote die Bestimmungen für den Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sportstätten. Seminare der allgemeinen Weiterbildung, die in Einrichtungen wie Volkshochschulheimen, Hotels oder Tagungsstätten stattfinden sollen, sind erlaubt, sofern die Einrichtungen gemäß Corona-Verordnung des Landes geöffnet sind und die entsprechenden Hygieneauflagen eingehalten werden.
Zentrale Prüfungen
Alle zentralen, schulischen Abschlussprüfungen in Baden-Württemberg finden ab dem 18. Mai 2020 statt.
Die genauen Termine entnehmen Sie bitte den Schreiben des Kultusministeriums:
Schülerinnen und Schüler, die sich unsicher fühlen, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, müssen nicht am Haupttermin der Abschlussprüfung teilnehmen und können stattdessen den ersten Nachtermin wählen.
Schülerinnen und Schüler, die eine für Corona einschlägige Vorerkrankung haben, bedürfen bei den Abschlussprüfungen des besonderen Schutzes. Daher müssen an den Schulen besondere Vorkehrungen getroffen werden, damit diese Schülergruppe an den Abschlussprüfgen an den Schulen teilnehmen kann und dabei eine Infektion ausgeschlossen wird. Nähere Informationen finden Sie in folgendem Schreiben des Kultusministeriums.
(Stand: 6. Mai 2020)
Eine Terminkollision, die ihre Ursache in der Prüfungsterminverschiebung findet, kann einen wichtigen Grund gemäß Paragraf 27 Absatz 2 NGVO für die Nichtteilnahme an einem Prüfungsteil darstellen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen und es ist eine Teilnahme am Nachtermin möglich.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der schriftlichen Prüfung entscheidet der Schulleiter. Der Grund ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der
Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den
Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und –prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung) findet
sich hier.
Die praktische Abiturprüfung im Fach Sport stellt in Pandemie-Zeiten alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen. Das Kultusministerium hat deshalb allen Gymnasien und Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Land ein Hinweisschreiben zur Umsetzung des diesjährigen Sportabiturs, Hygiene-Hinweise für die Prüfungen sowie alternative Prüfungsformate für die Spielsportarten geschickt.
Die fachpraktische Abiturprüfung Sport findet in abgewandelter Form statt. Schülerinnen und Schüler können ihre Prüfungssportarten ohne Angabe von Gründen bis zum 19. Juni 2020 umwählen. Wer im fünften Prüfungsfach Sport hat, kann das Prüfungsfach bis zum 29. Mai 2020 ohne Angabe von Gründen umwählen. Ab sofort können Schülerinnen und Schüler auch auf die fachpraktische Prüfung vorbereitet werden. Dies wird ab dem 2. Juni auch für die Schwimmprüfung möglich sein. Aufgrund der geringeren Vorbereitungszeit können die Prüflinge ihre Schwimmprüfung auf eigenen Wunsch auch erst im Herbst absolvieren. Ein Hygienekonzept wurde mit dem Landesgesundheitsamt abgestimmt.
Schreiben des Kultusministeriums zum Sportabitur (18. Mai 2020, PDF)
(Stand: 19. Mai 2020)
Dieses Schuljahr sind Klausuren und Leistungsfeststellungen von Art und Umfang, die mit Klassenarbeiten und Klausuren vergleichbar sind, in der Jahrgangsstufe 2 vollständig ausgesetzt. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der schriftlichen Abiturprüfung.
Aber: Insbesondere in denjenigen Kursen der Jahrgangsstufe 2, in
denen bislang noch keine schriftlichen Leistungen erhoben werden konnten, sollen allenfalls schriftliche Wiederholungsarbeiten
gemäß § 8 Notenbildungsverordnung (geringerer zeitlicher Umfang bis zu 20 Minuten, Unterrichtsinhalte der unmittelbar
vorangegangenen Unterrichtsstunden, nur in angekündigter Form) oder vergleichbare kleinere schriftliche Arbeiten (z. B. Hausarbeiten
geringen Umfangs) vorgesehen werden.
Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung 2020 -
Ausführungsbestimmungen aktualisiert
Ausführungsbestimmungen Hauptschulabschlussprüfungen 2020
Ausführungsbestimmungen Werkrealschulabschlussprüfung 2020
Ausführungsbestimmungen Realschulabschlussprüfung 2020
(Stand: 11. Mai 2020)
Jede Prüfungsarbeit der Hauptschul-, Werkrealschul- und Realschulabschlussprüfung wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einem Zweitkorrektor der eigenen Schule korrigiert. Hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung.
Das Korrekturverfahren für die schriftliche Abiturprüfung bleibt grundsätzlich anonym, d. h. der Zweitbeurteiler hat keine Kenntnis von der Vorbewertung durch den Erstbeurteiler.
(Stand: 19. Mai 2020)
Die in der ordentlichen Realschulabschlussprüfung vorgesehene fächerübergreifende Kompetenzprüfung findet nicht statt.
Als Kompensationsregelung für den Wegfall der Note für die fächerübergreifende Kompetenzprüfung gilt Folgendes:
Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung unter den maßgebenden Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, dessen Note als Ersatz für die fächerübergreifende Kompetenzprüfung
- bei der Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird und
- in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Kernfächer einfließt.
Es kann jedes maßgebende Fach oder jeder maßgebende Fächerverbund gewählt werden, auch ein Kernfach. Die Schülerinnen und Schüler benennen dieses Fach oder diesen Fächerverbund spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber dem Schulleiter.
Das Profilfach an Gemeinschaftsschulen ist kein für die Realschulabschlussprüfung maßgebendes Fach, kann also nicht gewählt werden.
(Stand: 18. Mai 2020)
Für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, für welche die Projektarbeit zur Jahresleistung des Faches Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung (WBS) zählt, gilt des Weiteren folgende Regelung:
- Abweichend von § 9a der Notenbildungsverordnung geht eine für die Projektarbeit erteilte Note nicht mit der dort vorgesehenen Gewichtung in die Bewertung der Jahresleistung des Faches Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung ein. Es wird ein Zertifikat ohne Note über die durchgeführte Projektarbeit ausgestellt.
- Soweit jedoch im Unterricht bei der Durchführung der Projektarbeit Leistungen erbracht wurden, gehören diese zu den Leistungen im Sinne des § 7 Absatz 1 der Notenbildungsverordnung („alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen“) und sind damit Grundlage der Leistungsbewertung im Unterrichtsfach.
(Stand: 11. Mai 2020)
Die Projektarbeit ist in diesem Schuljahr in der Hauptschulabschlussprüfung kein Prüfungsteil. Sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Dies gilt auch, wenn sie vor der Schulschließung bereits durchgeführt wurde. In diesem Fall wird hierüber ein Zertifikat ohne Note ausgestellt.
Als Kompensationsregelung gilt Folgendes:
Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt, und benennen dieses Fach spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dieses Fach wird für die Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule die Hauptschulabschlussprüfung ablegen; alternativ können sie die Note für die im Schuljahr 2018/2019 durchgeführte themenorientierte Projektprüfung übernehmen.
Das Profilfach an Gemeinschaftsschulen ist kein für die Hauptschulabschlussprüfung maßgebendes Fach, kann also nicht gewählt werden.
(Stand: 18. Mai 2020)
In diesem Schuljahr werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt. Das Kultusministerium hat dies auch ausdrücklich durch Verordnung geregelt und bestimmt, dass es sich nicht nur um eine Aussetzung der Versetzungsentscheidung, sondern um ein endgültiges Aufrücken der Schülerinnen und Schüler handelt.
Wer die Probezeit in beruflichen Bildungsgängen nicht bestanden und das 2. Schulhalbjahr besucht hat, kann dieses Schuljahr ausnahmsweise wiederholen.
Natürlich bleibt aber auch sonst die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung der Klasse, die pädagogisch sehr sinnvoll sein kann, erhalten. Diese Wiederholung wird nicht auf die Höchstzahl der zulässigen Wiederholungen nach den einschlägigen Verordnungen angerechnet.
Für Abschlussprüfungen bleibt es hingegen bei den allgemeinen Regelungen. Sie müssen bestanden werden, um den jeweiligen Bildungsabschluss zu erhalten.
(Stand: 25. Juni 2020)
Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und der Schülerin bzw. dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Haupttermin teilnehmen wollen, können alternativ den ersten Nachtermin
wählen. Diese Entscheidung muss einheitlich für alle Prüfungsteile getroffen werden. Eine Erklärung muss nur für
den Fall erfolgen, dass die schriftliche Prüfung am Nachtermin abgelegt werden soll. Sie ist von den Erziehungsberechtigten
vorzunehmen, im Falle der Volljährigkeit vom Prüfling selbst, und kann formlos erfolgen. Sie muss bis spätestens Montag, 11.
Mai 2020, schriftlich bei der Schulleitung eingegangen sein. Sie gilt als wichtiger Grund im Sinne der jeweiligen Prüfungsordnung.
(Bei der Hauptschulabschlussprüfung muss die Erklärung bis 25. Mai 2020 erfolgen).
(Stand: 12. Mai 2020)
Schriftliche Prüfungen
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.
Mündliche Prüfungen
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten, auf die Pflichtfremdsprache in Form der EuroKomPrüfung, ein weiteres von der Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach, auf Wunsch oder nach Entscheidung des Vorsitzenden auch auf das übrige schriftliche Prüfungsfach sowie auf ein Wahlfach. Als Wahlfächer gelten der Fächerverbund Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde sowie die Fächer Geschichte und Religion oder Ethik.
Als Kompensationsregelung gilt Folgendes:
Die Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern und Fächerverbünden ein
Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer
und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird.
Die Präsentationsprüfung für Schulfremde entfällt analog zur Projektarbeit bzw. der Themenorientierten Projektprüfung als Prüfungsfach.
Als Kompensationsregelung gilt Folgendes:
Die Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern ein Fach, das für den
Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer doppelt gewichtet wird.
Ja. Versetzungen, die am Ende dieses Schuljahres durch besondere Regelungen ermöglicht werden, haben die gleichen Wirkungen wie
reguläre Versetzungsentscheidungen.
Gleichwohl kann die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung sinnvoll sein, um einen Abschluss mit besseren Noten zu erreichen. Diese
Schülerinnen und Schüler werden deshalb zur Prüfung zugelassen, obwohl ihre Versetzung in diesem Jahr nicht gefährdet
sein kann, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 HSAPO ansonsten erfüllt sind.
Der aktuelle Notenstand für die Jahresleistung in den Fächern der schriftlichen Prüfung ist der Schülerin bzw. dem Schüler auf Wunsch etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung des Haupttermins mitzuteilen.
Besonderheiten der beruflichen Schulen
Für die beruflichen Schulen (auch für die beruflichen Gymnasien und die Berufsoberschulen) wurde das terminliche Gesamttableau ebenfalls so angepasst, dass alle zentralen Prüfungen erst ab 18. Mai anberaumt werden. Die Terminierung der Prüfungen der Berufsschulen ist im Einvernehmen mit den Kammern erfolgt. Die Zeitpläne für die Prüfungen an den beruflichen Schulen wurden vom Kultusministerium vor den Osterferien kommuniziert.
Dies entscheidet der jeweilige Arbeitgeber. Für den Fall, dass den Berufsschülerinnen und -schülern ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, bittet das Kultusministerium die Ausbildungsbetriebe, ihren Auszubildenden erforderliche Zeitfenster zur Verfügung zu stellen.
Die Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsschulen zeitnah über die von der Schule vorgesehenen Regelungen für die Zeit der Schulschließung informiert. Diese geben die Informationen an die Berufsschülerinnen und Berufsschüler weiter.
An den beruflichen Schulen gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Bildungsgängen, von denen das berufliche Gymnasium nur eine Schulart neben mehreren anderen ist. Deshalb ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den beruflichen Schulen, die an diesen Schulen eine Abschlussklasse besuchen, in der Regel wesentlich höher als an allgemein bildenden Schulen. Zudem sind die Lehrkräfte beruflicher Schulen meist in mehreren Schularten und somit häufig auch in mehreren Prüfungsklassen eingesetzt. Auch ist im Sinne des Infektionsschutzes das Abstandsgebot zu erfüllen, so dass verkleinerte Lerngruppen und geteilte Klassen auf eine größere Zahl von Räumen verteilt werden müssen.
Diese Umstände machen es erforderlich, an den beruflichen Schulen zunächst die Prüfungsklassen beim wiederbeginnenden Präsenzunterricht zu berücksichtigen, weil die Vorbereitung auf die Abschlüsse Priorität hat. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 1 an den beruflichen Gymnasien sowie weiterer Klassen anderer Schularten, die in diesem Jahr keine Prüfung ablegen, wird danach, in zweiter Priorität, beginnen, sofern der Infektionsschutz, die räumlichen und die personellen Gegebenheiten an den Schulen es zulassen.
In diesem Schuljahr werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt. Das Kultusministerium hat dies auch ausdrücklich durch Verordnung geregelt und bestimmt, dass es sich nicht nur um eine Aussetzung der Versetzungsentscheidung, sondern um ein endgültiges Aufrücken der Schülerinnen und Schüler handelt.
Wer die Probezeit in beruflichen Bildungsgängen nicht bestanden und das 2. Schulhalbjahr besucht hat, kann dieses Schuljahr ausnahmsweise wiederholen.
Natürlich bleibt aber auch sonst die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung der Klasse, die pädagogisch sehr sinnvoll sein kann, erhalten. Diese Wiederholung wird nicht auf die Höchstzahl der zulässigen Wiederholungen nach den einschlägigen Verordnungen angerechnet.
Für Abschlussprüfungen bleibt es hingegen bei den allgemeinen Regelungen. Sie müssen bestanden werden, um den jeweiligen Bildungsabschluss zu erhalten.
(Stand: 25. Juni 2020)
Besonderheiten der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie Schulkindergärten
Die beauftragten sonderpädagogischen Lehrkräfte nutzen bereits vorliegende Unterlagen und Telefongespräche mit den Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (z.B. Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen, Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten), um relevante Fakten in Erfahrung bringen. Dafür ist das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich und muss gegebenfalls erst noch eingeholt werden. Die staatlichen Schulämter können auf dieser Basis in eindeutigen und einvernehmlichen Fällen das Verfahren weiterführen und gegebenefalls einen zunächst zeitlich befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen.
Sofern keine ausreichende Faktenlage für eine Beurteilung herstellbar ist, kann unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen eine sonderpädagogische Diagnostik in einem für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Unterrichtshospitationen. Beide Tätigkeiten sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der besuchten/genutzten Schule zu hinterlegen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt
In Fällen, in denen zwar eine für die Entscheidung ausreichende Faktenlage vorliegt, die Sorgeberechtigten jedoch der Feststellung - auch nach eingehender telefonischer Beratung - nicht zustimmen, trifft das Staatliche Schulamt eine auf 1 Jahr befristete Entscheidung, also auch dann, wenn diese Befristung an sich nicht angezeigt wäre.
(Stand: 4. Juni 2020)
Von Hausbesuchen wird weiterhin dringend abgeraten. Eine beratende Unterstützung der Eltern und der Lehrkräfte ist telefonisch, per E-Mail oder auch in Videokonferenzen möglich. Die Erforderlichkeit von Beratungen im direktem Kontakt ist zu prüfen. Sollten solche Beratungen mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und/oder Lehrkräften durchgeführt werden, sollte dies mit Erlaubnis der Schulleitung in der Schule bzw. in der sonderpädagogischen Beratungsstelle erfolgen, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen besser durch die Lehrkräfte ermöglicht wird. Eine Dokumentation in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen ist bei der Schulleitung der besuchten/genutzten Schule bzw. Beratungsstelle zu hinterlegen.
(Stand: 4. Juni 2020)
Wo möglich sollten eine telefonische Beratung, Videokonferenzen etc. genutzt werden. Sofern erforderlich, kann unter Beachtung der
Abstands- und Hygieneregelungen eine sonderpädagogische Diagnostik in einem für eine Entscheidungsfindung nötigen Umfang mit
Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Unterrichtshospitationen und
Beratungen, bei denen eine Präsenz für erforderlich gehalten wird. Alle Präsenz-Tätigkeiten sind in Bezug auf den
Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der besuchten/genutzten Schule zu hinterlegen. Eine Vorlage
für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt.
(Stand: 4. Juni 2020)
In der sonderpädagogischen Frühförderung sollten die Lehrkräfte weiterhin Kontakt mit den Eltern halten und diese
beratend unterstützen, da sie ggf. die einzigen Ansprechpartner für diese sind. Sie nutzen dafür alle verfügbaren
Möglichkeiten des Kontakts mit ihnen (Telefonate, Videokonferenz, Eltern könnten kleine Videosequenzen mit ihren Kindern zu ihren
Fragen drehen und diese gemeinsam mit den FF besprechen, etc.). Die o.g. Kontaktformen werden auch weiterhin zusätzlich erforderlich
sein. Mit der schrittweisen Öffnung der Schulen können die Angebote der Frühförderung im direkten Kontakt mit Kind und
Eltern sukzessive und unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen wieder aufgebaut werden. Die Erforderlichkeit von Beratungen im
direkten Kontakt ist vorab zu prüfen. Die Leitung der Beratungsstellen stimmt ihr Konzept und die Nutzung der Räume mit der
Schulleitung ab. Es wird darauf geachtet, eine Begegnung der Eltern und Kinder der Frühförderung mit dem Schulbetrieb zu
vermeiden. Die Präsenzangebote sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der
Schule, zu der die Beratungsstelle gehört, zu hinterlegen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom
Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt.
(Stand: 4. Juni 2020)
Ein Präsenzangebot findet wieder statt, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können. Ergänzende Hinweise hierzu im Schreiben von Herrn Ministerialdirektor Föll vom 28. April 2020.
(Stand: 4. Juni 2020)
Die Mitarbeiterinnen der Schulkindergärten halten regelmäßigen Kontakt mit den Eltern und unterstützen diese beratend bezüglich der Alltagsgestaltung und Förderung der Kinder. Sie nutzen dafür alle verfügbaren Möglichkeiten des Kontakts mit ihnen (Telefonate, Videokonferenz, Besprechung kleiner Videosequenzen, Zusendung von Material etc.)
(Stand. 4. Juni 2020)
Die sonderpädagogischen Dienste der SBBZ Hören haben Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln und zu Hygienemaßnahmen erstellt, die im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung beachtet werden sollten. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den sonderpädagogischen Dienst beim zuständigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören.
(Stand: 13. Mai 2020)
Schülerinnen und Schüler, für die Präsenzangebote gemacht werden, sind zur Teilnahme verpflichtet. Von daher ist
davon auszugehen, dass die Schulbegleitung im bewilligten Rahmen anwesend ist. Eine Schulbegleitung zählt zum Schulbetrieb und hat
daher ein Schulzutrittsrecht. Vergleichbar stellt sich das für Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung dar. Für
die Zeit daheim wird empfohlen, gemeinsam mit allen Beteiligten (Schule, Elternhaus, Leistungsträger, ggf. Staatliches Schulamt) zu
prüfen, ob ein alternativer Einsatz (z.B. als Unterstützung im Rahmen des Fernlernens unter Anleitung der Lehrkraft)
möglich ist. Die Schulen und die Staatlichen Schulämter beteiligen sich gerne mit ihrer fachlichen Einschätzung. Die
abschließende Entscheidung über den (teilweisen) alternativen Einsatz einer Schulbegleitung obliegt dem Leistungsträger.
Insofern wird gebeten, auf diesen zuzugehen.
(Stand. 4. Juni 2020)
Der Anwesenheit der Klasse des SBBZ an der Partnerschule und einer Zusammenarbeit mit der Partnerklasse steht nichts entgegen, wenn die räumlichen Möglichkeiten bestehen und Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können. Die beteiligten Schulleitungen sprechen sich hierüber ab. Es soll vermieden werden, dass Schülerinnen und Schüler an zwei Standorten Präsenzangebote erhalten.
(Stand: 4. Juni 2020)
Unter Beteiligung des Staatlichen Schulamtes ist nach einer für den jeweiligen Standort und die entsprechenden Bedarfe der Schülerinnen und Schüler passenden Lösung in Anlehnung an die Regelungen für den Sonderpädagogischen Dienst zu suchen. Präsenzangebote im Klassenverband durch eine Lehrkraft die an mehreren Schulen tätig ist, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob auf ein 1:1-/Kleingruppenangebot ausgewichen werden kann.
(Stand: 4. Juni 2020)
Wo möglich sollten eine telefonische Beratung, Videokonferenzen etc. genutzt werden. Sofern erforderlich, kann unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen eine Berufswegekonferenz oder eine Berufsberatung in einem für eine Entscheidungsfindung nötigen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Die Präsenz der schulfremden Personen ist in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung zu hinterlegen. Es wird darauf geachtet eine Begegnung der Eltern und der schulfremden Personen mit dem Schulbetrieb zu vermeiden.
(Stand: 4. Juni 2020)
Fragen rund um den Vorbereitungsdienst
Das Kultusministerium hat die Entscheidung getroffen, dass es für angehende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung möglich ist, an zwei Schulstandorten ausgebildet/eingesetzt zu werden.
Die Leitungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte achten als Leitungen der Ausbildung der angehenden Lehrkräfte bei der Organisation des Unterrichts unbedingt darauf, dass eine Absprache zwischen dem Seminar und den Schulleitungen erfolgt, um die Bedingungen im Einzelfall zu klären. Diese Absprache ist durch die beteiligten Akteure zu dokumentieren.
(Stand: 10. Juni 2020)
In der Ausbildung sollen die angehenden Lehrkräfte die Möglichkeit erhalten, den Lehrerberuf in seiner Vielfalt kennen zu lernen. Dazu gehört natürlich auch der Einsatz der angehenden Lehrkräfte in der Notbetreuung der Schülerinnen und Schüler. Entsprechend können auch die angehenden Lehrkräfte hier grundsätzlich berücksichtigt werden. Bei Einsatz der angehenden Lehrkräfte während der Hospitationsphase im ersten Ausbildungsabschnitt ist jedoch sicherzustellen, dass sie durch eine Mentorin/ einen Mentor in ihre Aufgaben der Notfallbetreuung eingeführt und dabei unterstützt werden. Hinsichtlich des Notbetreuungseinsatzes der angehenden Lehrkräfte im eigenständigen Unterricht (zweiter Ausbildungsabschnitt) bitten wir zu berücksichtigen, dass zeitnah Prüfungen abzulegen sind, sobald wieder Unterricht stattfinden wird oder die Seminare ihren Betrieb für die Abnahme von Lehramtsprüfungen wieder aufnehmen werden.
Sollte der Einsatz der angehenden Lehrkräfte in der Notfallbetreuung erforderlich sein, ist zu berücksichtigen, dass die angehenden Lehrkräfte parallel noch Online-Verpflichtungen des Seminars und ihren Prüfungsvorbereitungen nachzukommen haben und - trotz Seminarschließung – weiterhin entsprechende zeitliche Verpflichtungen bestehen.
(Stand: 10. Juni 2020)
Das Listenauswahlverfahren wird in der besonderen Situation erst Mitte oder Ende Juli stattfinden, um allen jetzt vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes stehenden angehenden Lehrkräften die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. Im Schreiben des Kultusministeriums vom 3. April 2020 wurden die angehenden Lehrkräfte über die neuen Modalitäten der Zweiten Staatsprüfung informiert. Rechtzeitig vor dem Listenauswahlverfahren werden Anfang Juli die Noten aus dem Zweiten Staatsexamen vorliegen, mit denen Sie dann auf der Bewerberliste geführt werden. Alle aktuellen Informationen finden Sie unter www.lehrer-online-bw.de .
(Stand: 10. Juni 2020)
Sofern im vorgegebenen Zeitraum für die Bewerbergespräche kein Ersatztermin gefunden werden kann, der außerhalb der Quarantänezeit liegt, wird die Stelle ggfs. nicht weiter ausgeschrieben. Die Stelle kann dann im laufenden Verfahren nicht besetzt werden.
Die Einstellungsbezirke können bis wenige Tage vor Beginn des Listenauswahlverfahrens verändert werden. Dieses wird aufgrund der Situation voraussichtlich erst Mitte oder Ende Juli stattfinden. Vor dem Listenauswahlverfahren werden auf www.lehrer-online-bw.de zur Orientierung lehramtsspezifisch die noch im Listenverfahren zur Verfügung stehende Zahl der Einstellungsmöglichkeiten in den einzelnen Bezirken veröffentlicht.
Das Listenauswahlverfahren und damit auch der Schlusstermin für Änderungen der Bewerbung werden auf Mitte oder Ende Juli verschoben, so dass allen Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wird. Um gezieltere Bewerbungen zu ermöglichen, werden vor dem Listenauswahlverfahren auf www.lehrer-online-bw.de lehramtsspezifisch die noch im Listenverfahren zur Verfügung stehende Zahl der Einstellungsmöglichkeiten in den einzelnen Bezirken veröffentlicht. Neu wird auch sein, dass Bewerberinnen und Bewerber vor dem Listenverfahren nochmals online ihre Bereitschaft an einer Teilnahme an diesem Verfahren erklären müssen. Aufgrund der Sondersituation wird es für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verfahren unter www.lehrer-online-bw.de eingehende Erläuterungen geben. Die registrierten Bewerberinnen und Bewerber werden nochmals gesondert informiert.
In der besonderen Situation wird das Listenverfahren verschoben und damit auch die Antragsfrist für eine Teilnahme am Härtefall-Verfahren voraussichtlich auf Mitte oder Ende Juli verlängert. Über die Anträge wird entsprechend Anfang oder Mitte August entschieden. Der neue Antragstermin wird rechtzeitig auf www.lehrer-online-bw.de veröffentlicht.
Bis zu den Pfingstferien finden keine Präsenzveranstaltungen an den Seminaren statt. Es soll daher der bereits begonnene Weg weitergeführt werden, dass diese Veranstaltungen in digitale Formate überführt werden. Dazu nutzen die Seminare bereits unterschiedliche digitale Lösungen, die in den kommenden Wochen durch Angebote des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) unterstützt und erweitert werden.
Weitere Informationen finden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare des Kurses 2020/21 im entsprechenden Schreiben des ZSL.
Bisher konnten Nachweise, die nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben (ärztlich Zeugnis oder das erweiterte Führungszeugnis) oder das Abschlusszeugnis des Lehramtsstudiengangs nachgereicht werden. Zusätzlich können nun auch Nachweise, für die derzeit keine Kurse angeboten werden (z.B. Erster-Hilfe-Kurs oder Rettungsschwimmabzeichen) bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Regierungspräsidien nachgereicht werden.
(Stand: 6. Mai 2020)
Können durch die verminderten Öffnungszeiten der Behörden keine beglaubigten Kopien vorgelegt werden, reicht es aus, dem Zulassungsantrag für den Vorbereitungsdienst einfache Kopien der Dokumente beizufügen und die beglaubigten Kopien zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen.
(Stand: 6. Mai 2020)
Die Folgen der Corona-Pandemie führen teilweise zu Schwierigkeiten, die Betriebspraxis in vollem Umfang von 52 Wochen abzuleisten. Auf Grund der Schließung von Produktionsstätten und Einrichtungen sowie der Kurzarbeit in Betrieben ist es auf absehbare Zeit nicht möglich, einen Praktikumsplatz in einer Kindertagesstätte, einem Pflegeheim oder im Hotel- und Gaststättengewerbe zu erhalten.
Um dennoch eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst 2021 zu ermöglichen, findet nachfolgende Sonderregelung für die Betriebspraxis Anwendung:
„Soweit für Teile der Betriebspraxis von einer Bewerberin/einem Bewerber kein geeigneter Praktikumsplatz gefunden werden konnte, weil die entsprechenden Einrichtungen oder Betriebe auf Grund der Corona-Pandemie geschlossen wurden oder diese situationsbedingt keine Praktikanten aufnahmen, und deshalb die erforderliche Betriebspraxis teilweise nicht absolviert werden konnte, gelten die erforderlichen Praktika als erfüllt. Dies ist von der Bewerberin/dem Bewerber in einem formlosen Schreiben glaubhaft zu machen.“
(Stand: 10. Juni 2020)
Informationen zu den Lehramtsprüfungen
Nach sorgfältiger Abwägung der Gesamtsituation hat das Kultusministerium entschieden, dass die Zweiten Staatsprüfungen in modifizierter Form durchgeführt werden. Zentrale Änderung ist dabei, dass noch ausstehende unterrichtspraktische Prüfungen – so genannte Lehrproben – in diesem Jahr nicht als Lehrprobe stattfinden werden. Als Ersatz für die Lehrprobe wird es eine mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch geben. Das Prüfungsformat wird sich inhaltlich und auch vom Ablauf her an der ursprünglichen Lehrprobe orientieren und analog zu einer Unterrichtsstunde 45 Minuten dauern. Diese Prüfungen werden im Zeitraum 18. Mai bis 1. Juli 2020 unter Einbeziehung der Pfingstferien an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte durchgeführt. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitten dem untenstehenden Schreiben. Das Kultusministerium wird nun zügig die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung dieser Änderungen schaffen.
Schreiben an die Referendare zur Durchführung der Zweiten Staatsprüfungen (3. April 2020, PDF)
Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte planen diese Prüfungen äußerst sorgfältig und
erfragen die Freiwilligkeit bzw. die Bereitschaft der angehenden Lehrkräfte zu einer Prüfungsansetzung in den Pfingstferien.
Stornokosten für geplante Urlaubsreisen können nicht übernommen werden.
Durchführung der Ersten Staatsprüfung und lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge
Ja, grundsätzlich wird an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen sowie an
der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg ein Prüfungszeitfenster ab dem 11. Mai 2020 geöffnet (Stand: 29.
April 2020)
Wer den Prüfungszeitraum ab dem 11.05.2020 nutzen möchte, muss gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt verbindlich seine Anmeldung/Zulassung zur Ersten Staatsprüfung bis zum 06.05.2020, 16.00 Uhr, bestätigen. Erst dann werden noch ausstehende Prüfungen ab dem 11. Mai 2020 neu angesetzt.
Wer sich bis zum 06.05.2020 nicht aktiv beim Prüfungsamt melden, wird automatisch in die Herbstprüfung umgeschrieben (Stand: 29. April 2020).
Bereits absolvierte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit (Stand: 29. April 2020).
Die Prüfungen müssen beinahe vollständig neu geplant werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Prüfungskommission
besteht nicht. Das Kultusministerium wird jedoch für die noch ausstehenden mündlichen Prüfungen durch Artikelverordnung
regeln, dass die mündliche Prüfung hochschulintern durchgeführt werden kann, d.h. der Prüfungsvorsitz aus dem
Kultusbereich entfällt (Stand: 29. April 2020).
Alle Prüfungen finden an den Hochschulen unter Beachtung der Abstandsregeln und der Hygienevorschriften statt (Stand: 29. April
2020).
Grundsätzlich nicht, da das Nachreichen des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung bis Mitte Dezember bzw. zu Beginn des Vorbereitungsdienstes möglich ist. Seit 15.03.2020 bis 15.06.2020 können sich angehende Lehrkräfte für die Vorbereitungsdienste Lehramt Gymnasium und Lehramt an beruflichen Schulen online bewerben. Ab dem 1. Mai 2020 bis 1. September 2020 ist auch das Onlineportal für die Vorbereitungsdienste der Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik geöffnet. Mit dem Zulassungsantrag sind i.d.R. auch die Bewerbungsunterlagen weiterzuleiten.
Allerdings muss die Erste Staatsprüfung bestanden werden, da die Prüfungsordnungen grundsätzlich Folgendes regeln: „Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote ausreichend (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig
(Stand: 29. April 2020).
Ja, diese Prüfungen sind rechtlich bindend. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in einer Artikelverordnung des
Kultusministeriums. Außerdem werden die Prüfungen protokolliert, und die Prüfungsprotokolle werden zu den Prüfungsakten
der Kandidatinnen und Kandidaten gegeben. Akteneinsicht kann vorgenommen werden (Stand: 29. April 2020).
Die Möglichkeit, die Prüfungen (nach § 15 Abs. 1 GymPO I (2009)) zu splitten, besteht nur, wenn diese auch schon zuvor bestand. D.h., für diejenigen, die im Frühjahr 2020 zu einer Doppelprüfung gemeldet waren, besteht die Möglichkeit, beide Prüfungen im „verschobenen Prüfungszeitraum“ oder dann im Herbst 2020 abzulegen. In den Prüfungsordnungen GPO I, WHRPO I, SPO I ist eine Aufteilung von Prüfungen auf zwei Semester nicht vorgesehen - es sei denn, man erfüllt die Voraussetzungen zum sogenannten Splitten (Betreuung von Kindern unter 8 Jahren oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen).
(Stand: 29. April 2020).
Für den Fall, dass beispielsweise Dozentinnen oder Dozenten nicht mehr an der Hochschule lehren, können bei Verschiebung der Prüfung auf den Termin Herbst 2020 die Schwerpunktthemen neu gewählt und bis zur Abgabefrist der regulären Herbstprüfung abgegeben werden. Falls keine neuen Schwerpunktthemen eingereicht werden, behalten die bisherigen Schwerpunktthemen weiterhin ihre Gültigkeit.
(Stand: 29. April 2020).
Noch ausstehende mündliche Prüfungen abzusagen und die bisher im Studium oder in der Ersten Staatsprüfung erbrachten Leistungen auf ein Gesamtergebnis hochzurechnen, kommt für Baden-Württemberg aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Studierende haben je nach studiertem Lehramt 4 - 6 einzelne mündliche Prüfungen abzulegen. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung durch den „Lockdown“ waren die Studierenden auf einem unterschiedlichen Stand. Viele haben bereits Prüfungen absolviert, andere aber noch nicht. Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen gut sind, könnten von der Hochrechnung auf ein Gesamtergebnis profitieren; Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen schlecht sind, hätten keine Möglichkeit, sich durch eine mündliche Prüfung zu verbessern. Das hätte weitreichende Konsequenzen z. B. bei der Einstellung in den Schuldienst, bei Bewerbungen um schulbezogene Ausschreibungen oder Promotions- und Funktionsstellen. Das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung ist für die gesamte berufliche Weiterentwicklung ein Gradmesser.
Beispiel: Nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern wird die Leistungszahl aus der Summe des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Ersten Lehramtsprüfung oder der Gesamtnote der Prüfung, mit der die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgte, und des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gebildet. Ein Vergleich mit anderen Prüfungskohorten entfiele gänzlich und würde beispielsweise Altbewerberinnen und Altbewerber besser oder auch schlechter stellen.
Auch die Forderung einzelner Studierendenvertretungen, den Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen Prüfung und Errechnung einer Abschlussnote zu schaffen, missachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Grundsätzlich ist die Staatsexamensprüfung ein wichtiger Gradmesser für die Bewertung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen, die nicht einfach durch eine Durchschnittsnote ersetzt werden können. In dieser thematischen Breite findet während des Staatsexamens-Studiengangs keine vergleichbare Prüfung statt.
(Stand: 29. April 2020)
Die Orientierungspraktika liegen in der Verantwortung der Hochschulen und finden in der Regel in Verbindung mit bildungswissenschaftlichen Hochschulveranstaltungen statt. Das Kultusministerium spricht die Empfehlung aus, dass sofern zwei Drittel des Orientierungspraktikums (10 Tage) absolviert wurden, die ausgefallenen fünf Tage nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen; die Entscheidung darüber liegt aber bei den Hochschulen. Aus Sicht des Kultusministeriums kann wegen der Notfallsituation der Schulschließungen wegen des Corona-Virus in diesem Praktikumsdurchgang eine Anrechnung des Orientierungspraktikums bei mindestens 10 absolvierten Praktikumstagen stattfinden.
Die Schulpraxissemester nach Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge des Kultusministeriums (RahmenVO-KM), die derzeit im Ausland absolviert werden, können wie landesweit geregelt mit bis zu acht Wochen Schulpraxis anerkannt werden. In jedem Fall muss anschließend ein Praktikum von mindestens vier Wochen an einer Ausbildungsschule in Baden-Württemberg in Verbindung mit den Begleitveranstaltungen an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte in Baden-Württemberg absolviert werden. Da es sich um einen Pflichtstudienanteil handelt, der bestanden werden muss, wird nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs und Weiterführen des Ausbildungsbetriebs zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Lösung für das erfolgreiche Absolvieren des Schulpraxissemesters, auch Möglichkeiten den Nachholens in Baden-Württemberg, erarbeitet und kommuniziert werden.
Sofern vom Schulpraxissemester derzeit ein Modul absolviert wird, das wegen der Schulschließung unterbrochen werden muss, gilt Entsprechendes. Da es sich ebenfalls um einen Pflichtstudienanteil handelt, der bestanden werden muss, wird nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs und Weiterführen des Ausbildungsbetriebs zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Lösung für das erfolgreiche Absolvieren bzw. Anrechnen des Moduls des Schulpraxissemesters erarbeitet und kommuniziert werden.
Aktuelle Informationen erhalten Sie hierzu vom zuständigen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg unter dem folgenden Link:
https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/kontakt/faq-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/
(Stand: 25. Mai 2020)
Auf der Grundlage der geltenden Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es wieder möglich, dass Studierende der lehramtsbezogenen Studiengänge die schulpraktischen Studien (Orientierungspraktikum, Integriertes Semesterpraktikum, Schulpraxissemester und weitere Praktika) an den Schulen absolvieren.
Der Einsatz der Studierenden erfolgt gemäß den üblichen Vorgehensweisen und in Abstimmung zwischen der Schulleitung und der für die schulpraktischen Studien verantwortlichen Institution (Hochschulen und/oder Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, je nach Studium).
(Stand: 30. Mai 2020)
Digitale Bildungs- und Lernangebote
Das Kultusministerium hat hier eine Übersicht an freien, digital zugänglichen Sport- und Bildungsangeboten veröffentlicht, die die Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer während der schulfreien Zeit nutzen können.
Chat-Bot der Landesregierung
Dem Chat-Bot COREY der Landesregierung könne Sie Fragen rund um das Thema Corona stellen, und zwar zu allen Ressorts der Landesregierung. Probieren Sie es aus!
Pressemitteilungen
Pressemitteilung: Digitalpakt Vereinfachtes Antragsverfahren (16. Juli 2020)
Pressemitteilung: Konzept für das Schuljahr 2020/2021 (8. Juli 2020)
Pressemitteilung: „Lernbrücken“ in den Sommerferien (3. Juli 2020)
Pressemitteilung: Neue Corona-Verordnung Sport mit weiteren Lockerungen (25. Juni 2020)
Pressemitteilung: Sofortausstattungsprogramm - Richtlinien zur Verteilung der Mittel (24. Juni 2020)
Pressemitteilung: Big Blue Button und Fortbildungsangebote (22. Juni 2020)
Pressemitteilung: Alle Kinder dürfen wieder in Kitas und Kindertagespflege (16. Juni 2020)
Pressemitteilung: Ausweitung des Präsenzunterrichts ab dem 15. Juni 2020 (12. Juni 2020)
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aktuelle Infos der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)
Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen zum Coronavirus