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26.07.2016

Prognosekriterien für die Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen veröffentlicht

Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann: Gemeinschaftsschulen müssen in der Sekundarstufe I stabil vierzügig sein.

Das Kultusministerium hat eine Handreichung zur Genehmigung einer Sekundarstufe II an Gemeinschaftsschulen an die Schulaufsicht und an die kommunalen Landesverbände versandt. Danach müssen Gemeinschaftsschulen in der Sekundarstufe I voraussichtlich stabil vierzügig geführt werden, um für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe in Betracht zu kommen. „Wir werden die Oberstufe an den Gemeinschaftsschulen dort ermöglichen, wo von einer langfristigen Nachfrage ausgegangen werden kann”, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. „Wir haben nun sachliche Kriterien definiert, welche Übergangszahlen im Genehmigungsprozess einer gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen anzunehmen sind“, so die Ministerin. So rechne das Kultusministerium beispielsweise damit, dass Schülerinnen und Schüler der umliegenden Werkrealschulen und allgemein bildenden Gymnasien voraussichtlich nur in Einzelfällen an die Sekundarstufe II einer Gemeinschaftsschule wechseln werden. „Für nachhaltig stabile Schulstrukturen brauchen wir realistische Maßstäbe“, betont Eisenmann.

Grundsätzlich kann eine gymnasiale Oberstufe genehmigt werden, wenn eine Gemeinschaftsschule an der Schwelle zur Sekundarstufe II die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von mindestens 60 Schülerinnen und Schüler erreicht. Aller Voraussicht nach trifft dies für diejenigen Gemeinschaftsschulstandorte zu, die in der Sekundarstufe I mindestens stabil vierzügig sind. Die Prognose erfolgt im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9, zu diesem Zeitpunkt liegen die Lernentwicklungsberichte aus dem ersten Halbjahr vor. Eine weitere Voraussetzung ist die Durchführung einer regionalen Schulentwicklung. Diese sieht unter anderem ein Dialog- und Beteiligungsverfahren vor.

Übergangsquoten für die Berechnung der Prognose:

  • Schülerinnen und Schüler, die im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 an der beantragenden Gemeinschaftsschule auf dem erweiterten Niveau (E-Niveau) lernen, können in die Berechnung mit einer Übergangsquote von 85 bis 95 Prozent einbezogen werden. Schülerinnen und Schüler, die dort auf dem mittleren Niveau (M-Niveau) lernen, können mit 30 bis 40 Prozent angerechnet werden. Schülerinnen und Schüler, die auf dem grundlegenden Niveau (G-Niveau) lernen, werden bei den Berechnungen nicht berücksichtig.
  • Für umliegende Gemeinschaftsschulen, die keine Oberstufe haben, werden die Schülerinnen und Schüler, die auf dem E-Niveau lernen, mit einer Übergangsquote zwischen 60 und 80 Prozent einkalkuliert; für die Schüler auf dem M-Niveau sind es 10 bis 25 Prozent.
  • In der Berechnung werden die Schülerinnen und Schüler aus umliegenden Realschulen mit 5 bis 15 Prozent berücksichtigt.

Welche Übergangszahlen innerhalb der definierten Bandbreiten anzunehmen sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

Erstmals werden im Frühjahr 2017 die Träger von Gemeinschaftsschulen der ersten Genehmigungsrunde bei den Regierungspräsidien einen Antrag auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe stellen können.

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