Die häufigsten Fragen, die uns im Zusammenhang mit den Werkrealschulen/Hauptschulen gestellt wurden, haben wir für Sie
zusammengetragen und beantworten sie im Folgenden:
Ja, beide Abschlüsse sind gleichwertig, aber nicht gleichartig.
Nein.
Ja, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
Das Land schließt grundsätzlich keine Schulen. Sollte jedoch an zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren die
Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse (Klasse 5) nicht erreicht werden, greifen die Vorgaben der Regionalen
Schulentwicklung.
Die Hauptschulabschlussprüfung kann am Ende von Klasse 9 bzw. am Ende von Klasse 10 abgelegt werden. Die Prüfung zum Erwerb des Werkrealschulabschlusses findet am Ende von Klasse 10 statt.
Die Kostenerstattung richtet sich nach der Satzung des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises. Die Stadt- und Landkreise regeln in eigener Zuständigkeit, ob die Schüler der Werkrealschule hinsichtlich des Eigenanteils wie Hauptschüler oder wie Realschüler behandelt werden.
Es gelten die allgemeinen für einen Wechsel zwischen den Schularten gültigen Regelungen ("Multilaterale Versetzungsordnung").